Wann kann ein Ausländer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten?
Ein Ausländer, der plant, länger als 3 Monate in Polen zu bleiben, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen (eine befristete Aufenthaltskarte erhalten). Eine befristete Karte wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt (maximal 3 Jahre), oft wird sie dann verlängert (die nächste Karte wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt). Die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltskarte kann jedoch kürzer sein, wenn der Grund für den Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis eine kürzere Aufenthaltsdauer vorsieht.
Achtung! Ein Ausländer ist verpflichtet, Polen vor Ablauf der befristeten Aufenthaltskarte zu verlassen, wenn er kein anderes gültiges Dokument erhalten hat, das ihm den Aufenthalt in Polen aus rechtlichen Gründen erlaubt (z. B. die nächste befristete Aufenthaltskarte, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung der EU).
Wo kann man sich bewerben?
Für die Ausstellung von befristeten Aufenthaltskarten ist die Woiwodschaftsverwaltung - Abteilung für Ausländer zuständig. Der Antrag auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltskarte ist bei der Woiwodschaftsverwaltung des Wohnorts des Ausländers einzureichen, z. B. wenn der Ausländer in Warschau wohnt, muss der Antrag bei der Woiwodschaftsverwaltung Mazowiecki eingereicht werden. Die Liste der Woiwodschaften finden Sie hier.
Ein Ausländer, der einen Antrag auf eine befristete Aufenthaltskarte stellt, muss seine Fingerabdrücke abnehmen lassen, damit sie auf der Aufenthaltskarte eingetragen werden können.
Liste der erforderlichen Dokumente
Die Liste der Dokumente, die für die Beantragung einer befristeten Aufenthaltskarte erforderlich sind:
2 Kopien des Antrags auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung, ausgefüllt gemäß den Anweisungen;
4 Farbfotos (die den Anforderungen entsprechen);
ein gültiges Reisedokument (2 Fotokopien aller markierten Seiten, das Original zur Überprüfung);
eine Bestätigung der Gebührenzahlung;
die wichtigsten Dokumente, die für diese Art von befristeter Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sind (z. B. Anlage 1 im Falle einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung).
Die Entscheidung über die Erteilung einer Daueraufenthaltsgenehmigung (Daueraufenthaltskarte) wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Die Daueraufenthaltskarte selbst ist zehn Jahre lang gültig, was bedeutet, dass die Karte alle zehn Jahre im Rahmen des Verfahrens zur Neuausstellung der Karte ausgetauscht werden muss. Gleichzeitig ist es nicht erforderlich, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen und das entsprechende Verfahren zu durchlaufen.
Eine solche Erlaubnis berechtigt zu einer Beschäftigung in Polen, ohne dass zusätzliche Dokumente erforderlich sind. Eine in Polen ausgestellte Daueraufenthaltskarte gibt kein Recht auf Beschäftigung in einem anderen Land als Polen.
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Daueraufenthaltskarte) berechtigt zum Besuch anderer Länder des Schengen-Raums. Der Aufenthalt eines Ausländers auf dieser Grundlage darf jedoch 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreiten. Wenn ein Ausländer plant, sich länger als die angegebene Grenze in diesem Land aufzuhalten, muss er gemäß den Rechtsvorschriften dieses Landes legalisiert werden.
Wer kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann ein Ausländer erhalten, der:
Ein Kind eines Ausländers ist, der eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen langfristigen EU-Aufenthalt in Polen hat und unter seiner Obhut steht, und das:
a) geboren wurde, schon nachdem sein Vater eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für die EU in Polen erhalten hat, oder
b) während der Gültigkeitsdauer der einem solchen Ausländer erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis oder während des Aufenthalts eines solchen Ausländers im Hoheitsgebiet Polens auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer geduldeten Aufenthaltserlaubnis oder im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geboren wurde, oder;
Ein Kind eines polnischen Bürgers ist und unter seinen Obhut steht;
Polnische Abstammung hat und vorhat, sich in Polen dauerhaft niederzulassen;
Seit mindestens drei Jahren in einer nach polnischem Recht anerkannten Ehe mit einem polnischen Staatsbürger gelebt hat, bevor er einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, und unmittelbar vor der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Polen auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gelebt hat, die in Verbindung mit einer Ehe mit einem polnischen Staatsbürger erteilt wurde, oder auf der Grundlage des Flüchtlingsstatus, eines zusätzlichen Schutzes oder einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;
Opfer von Menschenhandel ist und begründete Befürchtungen hat, in das Herkunftsland zurückzukehren, was von der Staatsanwaltschaft, die den Fall behandelt, bestätigt wird;
Unmittelbar vor dem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Polen gelebt hat, und zwar aufgrund des Flüchtlingsstatus, der Gewährung eines zusätzlichen Schutzes oder einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen;
Eine gültige Karta Polaka hat und vorhat, sich in Polen dauerhaft niederzulassen;
Der Person wurde in Polen Asyl gewährt.
Einen Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte kann auch ein Ausländer stellen, der über ein festes und regelmäßiges Einkommen verfügt und sich unmittelbar vor der Antragstellung mindestens vier Jahre lang ununterbrochen in Polen aufgehalten hat, und zwar auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Arbeit in dem von der polnischen Wirtschaft gewünschten Beruf erteilt wurde.
Verfahren und Dokumente
Der Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte wird im Woiwodschaftsamt am Wohnort des Ausländers behandelt. Die Liste der Woiwodschaften finden Sie hier.
Der Antrag muss von einem Ausländer gestellt werden, der sich legal in Polen aufhält, d. h. nicht später als am letzten Tag des legalen Aufenthalts (z. B. am letzten Tag der Gültigkeit einer befristeten Aufenthaltskarte oder eines Visums).
Die Liste der Dokumente, die für die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltskarte erforderlich sind:
2 Kopien des ausgefüllten Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in polnischer Sprache (der Antrag kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.gov.pl/web/uw-mazowiecki/zezwolenie-na-pobyt-staly-dokumenty );
Das Original des Reisepasses (zur Überprüfung) zusammen mit zwei Fotokopien aller markierten Seiten mit Stempeln, Zeichen und Vermerken;
4 Fotos, die den Anforderungen entsprechen;
Dokumente, die zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Daten und der Umstände, die die Grundlage für die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bilden, erforderlich sind:
Bestätigung über die Zahlung der staatlichen Gebühr.
Einem Ausländer, der einen Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte stellt, werden seine Fingerabdrücke abgenommen, damit sie in die Aufenthaltskarte eingetragen werden können. Darüber hinaus stempelt der Woiwode das Reisedokument des Ausländers ab, um die Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte zu bestätigen. Der Aufenthalt in Polen auf der Grundlage eines Stempels gilt als legal (auch wenn die Gültigkeitsdauer des Visums oder der vorherigen Aufenthaltskarte abläuft) bis zum Tag der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung.
Die Gültigkeitsdauer der Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte ist unbefristet gültig, muss aber alle 10 Jahre erneuert werden. Der Antrag auf Ausstellung einer regulären Aufenthaltskarte muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestellt werden.
Dauer des Verfahrens
Die Wartezeit bis zu einer Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Laut Gesetz muss die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen Ausländer spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Wenn die Woiwodschaftsverwaltung keine Zeit hat, den Antrag rechtzeitig zu prüfen, ist sie verpflichtet, den Ausländer darüber zu informieren, die Gründe für die Verzögerung zu erläutern und eine neue Frist für die Prüfung des Antrags anzugeben.
Gebühr
Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU beträgt 640 PLN (muss dem Antrag bei dessen Einreichung beigefügt werden). Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn der Antrag eines Ausländers negativ beschieden wird (Beendigung der Antragsprüfung oder Belassen des Antrags ohne Prüfung). Bei einem positiven Bescheid muss der Ausländer zusätzlich 50 Zloty für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zahlen.
Inhaber der sogenannten "Polenkarte", die eine Daueraufenthaltsgenehmigung in Verbindung mit der Absicht, sich dauerhaft auf dem polnischen Staatsgebiet niederzulassen, beantragen, sind von der Zahlung einer Gebühr von 640 Zloty für die Ausstellung der Genehmigung befreit.
Die Zahlung kann an der Kasse der Woiwodschaftsbehörde, bei der der Antrag geprüft wird, erfolgen oder auf das Konto der zuständigen Behörde überwiesen werden. Informationen über die Kontonummer erhalten Sie direkt beim Amt oder auf der Website www.gov.pl (durch Auswahl des Woiwodschaftsamtes, bei dem der Antrag gestellt wird).
Ein Ausländer kann als polnischer Staatsbürger anerkannt werden, wenn:
Ein Ausländer, der sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen auf dem Gebiet der Republik Polen aufhält und über eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder das Recht auf Daueraufenthalt verfügt, der eine stabile und regelmäßige Einkommensquelle in der Republik Polen hat und der das Recht hat, eine Wohnung zu mieten;
Ein Ausländer, der sich seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen auf der Grundlage einer Daueraufenthaltsgenehmigung oder des Rechts auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält und der:
- seit mindestens 3 Jahren mit einem polnischen Staatsbürger verheiratet ist oder
- keine Staatsangehörigkeit besitzt;
Der Ausländer sich mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufgehalten hat, und zwar auf der Grundlage einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, die er im Zusammenhang mit dem in Polen gewährten Flüchtlingsstatus erhalten hat;
Ein minderjähriger Ausländer, der sich aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis eines langfristig Aufenthaltsberechtigten der Europäischen Union oder des Rechts auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält, von dem ein Elternteil polnischer Staatsbürger ist und der andere Elternteil, der nicht die polnische Staatsbürgerschaft besitzt, der Anerkennung zugestimmt hat;
Ein minderjähriger Ausländer, der sich auf dem Gebiet der Republik Polen auf der Grundlage einer Daueraufenthaltsgenehmigung, einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung der Europäischen Union oder des Rechts auf Daueraufenthalt aufhält, wobei mindestens ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat und der andere Elternteil, der nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, der Anerkennung zugestimmt hat.
Verfahren
Die Anerkennung als polnischer Staatsbürger erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Der Antrag auf Anerkennung als polnischer Staatsbürger wird beim Woiwoden eingereicht, der für den Ort des tatsächlichen Wohnsitzes des Ausländers zuständig ist (d.h. der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der Lebensinteressen des Ausländers befindet).
Die Entscheidung über die Anerkennung eines Ausländers als polnischer Staatsbürger wird vom Woiwoden erlassen, der für den Wohnort der Person zuständig ist, auf die sich das Verfahren bezieht.
Achtung! Wenn ein Antrag auf Anerkennung eines Ausländers als polnischer Staatsbürger zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem ein Verfahren zur Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf diesen Ausländer läuft, wird das Verfahren zur Anerkennung als polnischer Staat abgebrochen.
Dokumente
Ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, muss folgende Dokumente vorlegen:
einen ausgefüllten Antrag auf Anerkennung als polnischer Staatsbürger, der in polnischer Sprache abgefasst ist;
1 Foto;
Eine verkürzte oder vollständige Kopie der Geburtsurkunde, die von der polnischen Behörde für Personenstandsregister auf der Grundlage des polnischen Personenstandsregisters ausgestellt wurde und Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort, Vor- und Nachnamen des Vaters sowie Vor- und Nachnamen der Mutter enthält;
Eine abgekürzte oder vollständige Kopie der Heiratsurkunde - nicht älter als 3 Monate - ausgestellt von der polnischen Zivilstandsregisterbehörde, sofern der Ausländer verheiratet war;
Eine beglaubigte Kopie eines gültigen Dokuments, das die Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt (internationaler Reisepass, Reisedokument);
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis für einen dauerhaften Aufenthalt in Polen oder einen langfristigen Aufenthalt in der EU;
Eine beglaubigte Kopie der von der Woiwodschaft ausgestellten Daueraufenthaltskarte;
Offizielle Bescheinigung über die Kenntnis der polnischen Sprache auf dem Niveau B1;
Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der polnischen Sprache durch ein Sprachzertifikat bestätigt werden muss, das nach dem Bestehen einer staatlichen Prüfung, eines Schulabschlusses (z. B. Grund-, Mittel- oder Oberschule) in Polen oder eines Schulabschlusses im Ausland mit Polnisch als Unterrichtssprache erworben wurde.
Informationen über das Zertifikat über die Kenntnis der polnischen Sprache finden Sie auf der Webseite: http://www.buwiwm.edu.pl/certifikacija/ (nur auf Polnisch). Wichtige Informationen zu den Prüfungen finden Sie hingegen unter www.certyfikatpolski.pl.
Mehr über die Anerkennung als polnischer Staatsbürger können Sie hier lesen.
Die polnische Staatsbürgerschaft wird durch den Präsidenten der Republik Polen verliehen. Der Präsident ist in seiner Entscheidung nicht an Bedingungen gebunden, die ein Ausländer erfüllen muss, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Das bedeutet, dass der Präsident jedem Ausländer die polnische Staatsbürgerschaft verleihen kann, unabhängig davon, wie lange er sich zum Beispiel schon in Polen aufhält.
Die polnische Staatsbürgerschaft wird auf Antrag eines Ausländers verliehen. Ein Antrag auf Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft an Personen, die sich rechtmäßig in Polen aufhalten, wird beim Präsidenten über die für den Wohnsitz der betreffenden Person zuständigen Woiwode eingereicht. Wenn sich der Ausländer im Ausland aufhält, muss der Antrag über den zuständigen Konsul eingereicht werden.
Achtung! Wenn sich ein Ausländer mit einem Visum oder ohne Visum in Polen aufhält, kann er den Antrag nur über den für den ständigen Wohnsitz zuständigen polnischen Konsul einreichen.
Der Antrag wird persönlich oder per Post eingereicht. In einer Fremdsprache ausgestellte Dokumente müssen zusammen mit ihrer Übersetzung ins Polnische durch einen vereidigten Übersetzer oder einen Konsul der Republik Polen eingereicht werden.
Den Antrag auf Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft sowie weitere Informationen zum Verfahren sind hier verfügbar: https://www.gov.pl/web/uw-mazowiecki/nadanie-obywatelstwa .
Gut zu wissen! Das Verfahren zur Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft kann lange dauern, da es nicht wie das Verfahren zur Anerkennung als polnischer Staatsbürger sofort geprüft werden muss. Eine Person, die die Staatsbürgerschaft beantragt, muss ihren Antrag begründen und einen guten Grund angeben, warum ihr die polnische Staatsbürgerschaft verliehen werden sollte.
Einen Antrag auf diese Art von Erlaubnis kann ein Ausländer stellen, der in Polen einen Beruf ausüben oder fortsetzen möchte, der eine hohe Qualifikation erfordert.
Um die so genannte Blaue Karte EU beantragen zu können, muss ein Ausländer ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder mindestens fünf Jahre Berufserfahrung auf einem Niveau vorweisen, das mit dem Niveau der Qualifikationen vergleichbar ist, die durch den Erwerb eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wurden und die für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlich sind.
Erforderliche Dokumente
Zusätzlich zu den wichtigsten Dokumenten, die für eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt werden, muss ein Ausländer der Woiwodschaft am Wohnsitz weitere Dokumente vorlegen:
Anlage Nr. 1 zum Antrag. Bitte beachten Sie, dass der Antrag von einer vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers unterzeichnet werden muss;
Anlage Nr. 2 zum Antrag (von einem Ausländer auszufüllen);
ein Arbeitsvertrag (oder ein Vertrag über die Erbringung von Heimarbeit oder ein zivilrechtlicher Vertrag), der für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr abgeschlossen wurde;
Dokumente, die das Vorhandensein hoher beruflicher Qualifikationen bestätigen (z. B. ein Hochschuldiplom mit einer Übersetzung ins Polnische),
Dokumente, die das Vorhandensein einer Krankenversicherung oder die Übernahme der Behandlungskosten im Hoheitsgebiet der Republik Polen durch eine Versicherungsgesellschaft bestätigen (z. B. Bescheinigungen der ZUS - ZUS RCA für die letzten drei Monate, zusammen mit Informationen über den Versand und die Bestätigung);
Dokumente, die den Wohnsitz in Polen bestätigen. Solche Dokumente können z. B. ein Mietvertrag, eine Bestätigung der Anmeldung am Wohnort oder eine Hotelreservierung sein.
Achtung! Die obige Liste kann nicht als allumfassend betrachtet werden. Das Paket der Dokumente, die für den Erhalt einer Blauen Karte erforderlich sind, kann je nach Situation des Ausländers und der Behörde, bei der der Ausländer eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beantragt, unterschiedlich sein.
Erteilung der Blauen Karte
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit der Ausübung einer Arbeit in einem Beruf, der hohe Qualifikationen erfordert, wird für die Dauer der Ausübung der Arbeit plus 3 Monate, jedoch nicht länger als 3 Jahre erteilt.
In der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit der Ausübung einer Arbeit in einem Beruf, der hohe Qualifikationen erfordert, wird die Gültigkeitsdauer einer solchen Erlaubnis angegeben und:
1. Der Arbeitgeber, für den der Ausländer eine Arbeit verrichten muss;
2. Die Position, für die der Ausländer beschäftigt werden muss;
3. Das Gehalt;
4. Die Mindestarbeitszeit und die Art des Arbeitsvertrags, auf dessen Grundlage der Ausländer seine Arbeit verrichten muss.
Karta Polaka — ist ein Dokument, das die Zugehörigkeit zur polnischen Nation bestätigt. Die Ausstellung der Karta Polaka bedeutet jedoch nicht, dass der Ausländer die polnische Staatsbürgerschaft erhält, das Recht auf einen vorübergehenden Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz in Polen oder das Recht, die polnische Grenze ohne Visum zu überschreiten.
Der Besitz der Karte Polaka verleiht jedoch bestimmte Rechte. Ihr Besitzer kann:
ein kostenloses nationales Visum erhalten, das zum mehrfachen Überschreiten der polnischen Grenze berechtigt;
beim polnischen Konsulat kostenlos einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft durch den Präsidenten der Republik Polen zu stellen;
den Konsul im Rahmen seiner Zuständigkeiten um Hilfe zu bitten, wenn Leben oder Sicherheit bedroht sind;
im Hoheitsgebiet Polens legal beschäftigt zu sein, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen;
in Polen unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben zu dürfen;
das Bildungssystem in Polen auf der Primar-, Sekundar- und Hochschulebene unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger kostenlos zu nutzen und gleichzeitig Anträge auf Stipendien und finanzielle Unterstützung für Studien zu stellen, die für Ausländer bestimmt sind, die in Polen studieren und eine höhere Ausbildung erhalten;
in Notsituationen kostenlose medizinische Versorgung in Polen zu den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger erhalten;
einen 37-prozentigen Rabatt auf Bahnfahrkarten in Polen zu nutzen;
staatliche Museen in Polen kostenlos zu besuchen;
einen Antrag auf eine Daueraufenthaltsgenehmigung stellen, ohne eine Gebühr zu zahlen.
Wer kann eine Karta Polaka erhalten?
Einen Polenausweis kann erhalten, wer nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Zugehörigkeit zum polnischen Volk erklärt und am Tag der Antragstellung die folgenden Kriterien erfüllt:
eine Verbindung zur polnischen Kultur nachweist, zumindest durch Grundkenntnisse der polnischen Sprache sowie die Kenntnis und Beachtung polnischer Traditionen und Bräuche;
In Anwesenheit des Konsuls oder Woiwoden (der auf der Grundlage eines gesonderten Beschlusses gewählt wird) oder eines von ihm beauftragten Mitarbeiters unterzeichnet er eine Erklärung über seine Zugehörigkeit zum polnischen Volk;
Nachweist, dass er die polnische Nationalität hat oder dass mindestens einer seiner Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern die polnische Nationalität hatte, oder eine Bescheinigung einer autorisierten polnischen Diaspora- oder Kulturorganisation vorlegt (die Liste der Organisationen kann unter http://web.archive.org/web/20180802184633/http://www.migrant.info.pl/organizacje-polskie-i-polonijne.html eingesehen werden), die die aktive Teilnahme an Aktivitäten zur Förderung der polnischen Sprache und Kultur oder zur Unterstützung der polnischen nationalen Minderheit während mindestens der letzten drei Jahre bestätigt;
Eine Erklärung unterzeichnet, dass er/sie oder seine/ihre Verwandten in aufsteigender Linie nicht aus dem Gebiet der Republik Polen oder der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der 1944-1957 zwischen der Republik Polen oder der Volksrepublik Polen und der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Repatriierungsverträge in einen der Staaten, der Vertragspartei dieser Verträge ist, repatriiert wurden oder repatriiert worden sind.
Wie lange ist die Karta Polaka gültig?
Karta Polaka ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre lang gültig. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte muss ein Antrag auf Verlängerung für die nächsten 10 Jahre gestellt werden.
Karta Polaka, die einem Minderjährigen ausgestellt wurde, ist 10 Jahre lang gültig, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Jahres, das auf den Tag folgt, an dem er volljährig geworden ist.
Weitere Informationen über die Dokumente, die für die Ausstellung der Karta Polaka erforderlich sind, und die Antragsfrist finden Sie unter folgendem Link: https://www.migrant.info.pl/karta-poljaka.html