Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten gelten die gleichen Bedingungen. EU/EFTA-Bürger haben Vorteile beim Zugang zum Arbeitsmarkt.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, sollten Sie sich bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Wenn Sie neu in die Schweiz gezogen sind, haben Sie drei Monate Zeit, um eine Krankenversicherung abzuschließen.
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Kurzfristige Beschäftigung
Sie benötigen keine Arbeits-/Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie weniger als 3 Monate oder 90 Kalendertage pro Jahr in der Schweiz arbeiten.
Ihr Arbeitgeber muss jedoch Ihre Erwerbstätigkeit nach dem Verfahren der Meldung einer kurzfristigen Beschäftigung in der Schweiz mindestens einen Tag vor Arbeitsbeginn anmelden.
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Beschäftigung länger als 3 Monate
Eine Aufenthaltsbewilligung müssen Sie in einer gewünschten Schweizer Gemeinde vor Aufnahme Ihrer dortigen Tätigkeit beantragen. Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass;
- Eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung (z. B. Arbeitsvertrag).
Die Aufenthaltsbewilligung gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Schweiz und berechtigt zum Arbeitsplatz- oder Arbeitgeberwechsel. Ihre Gültigkeit hängt von der Dauer Ihrer Tätigkeit ab.
Für die Erteilung von Bewilligungen sind die Kantone zuständig. Um detaillierte Informationen über das Antragsverfahren zu erhalten (wo muss man sich bewerben, welches Formular ist auszufüllen, wie viel Zeit wird es in Anspruch nehmen), wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des Kantons:
https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html.
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Arten der Arbeitsbewilligung in der Schweiz für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EU/EFTA:
L: Kurzzeitbeschäftigungsbewilligung
- Ist in der Regel 3 bis 12 Monate gültig. Ihre Gültigkeit hängt von der Gültigkeit des Arbeitsvertrags ab;
- Arbeitssuchenden Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU/EFTA wird diese Bewilligung nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Land erteilt;
- Die Bewilligung berechtigt zum Wechsel des Wohnortes (Kanton) und des Arbeitsplatzes.
Unter besonderen Bedingungen können Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU/EFTA, die in der Schweiz arbeiten, und Arbeitnehmer anderer Nationalität, die von Unternehmen aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA für einen kurzen Zeitraum von weniger als 3 Monaten in die Schweiz geleitet werden, Online-Registrierungsverfahren nachfolgen.
Dies betrifft nur Personen, die weniger als 3 Monate pro Jahr in der Schweiz arbeiten. Die Registrierung muss vor Beginn der Tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber erfolgen.
Die genauen Bedingungen für dieses Verfahren hängen von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und/oder dem Standort des Unternehmens ab, das den Arbeitnehmer beauftragt hat. Ausführliche Informationen zu diesem Thema gibt es beim Bundesmigrationsamt.
B: Aufenthaltserlaubnis
- Wird Personen ausgestellt, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten haben;
- Gilt für fünf Jahre und kann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses um fünf Jahre verlängert werden;
- verlängert sich um ein Jahr bei Arbeitslosigkeit, die ununterbrochen länger als 12 Monate andauert;
- Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, aber über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kann Ihnen auch die Aufenthaltserlaubnis B erteilt werden;
- Einzelpersonen, die sich selbstständig machen (Unternehmer werden) wollen, kann eine Aufenthaltserlaubnis B mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt werden, sofern sie ihre finanzielle Sicherheit nachweisen können.
C: Niederlassungserlaubnis
- Wird an Staatsangehörige von 15 „alten“ Mitgliedsstaaten der EU/EFTA nach fünf Jahren ordentlichem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz ausgestellt;
- wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt;
- Ermöglicht dem Eigentümer, Wohnsitz (Kanton) und Arbeitgeber frei zu wechseln.
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Selbstständigkeit
Innerhalb von 14 Tagen müssen Sie sich in der Schweiz anmelden und in der gewünschten Gemeinde eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass;
- Dokumente, die bestätigen, dass Sie selbstständig sind oder sein werden und in der Lage sind, sich und Ihre Familie zu ernähren (z. B. Ihre Buchhaltung).
Um detaillierte Informationen über das Antragsverfahren zu erhalten (wo ist ein Antrag zu stellen, welches Formular ist auszufüllen, wie viel Zeit wird es in Anspruch nehmen), wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des Kantons:
https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html.
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Stellensuche in der Schweiz
Nach Ihrer Ankunft können Sie sechs Monate lang in der Schweiz eine Stelle suchen. In den ersten drei Monaten benötigen Sie keine Erlaubnis. Danach kann Ihnen eine Kurzaufenthaltserlaubnis in der EU/EAFT erteilt werden, die für drei Monate im Jahr gültig ist, sofern Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Ehepaare mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung benötigen keine Arbeitsbewilligung.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, sollten Sie sich bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Wenn Sie neu in die Schweiz gezogen sind, haben Sie drei Monate Zeit, um eine Krankenversicherung abzuschließen.
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Wenn Sie kein Bürger eines Mitgliedsstaates der EU/EFTA sind und bereit sind, in der Schweiz zu arbeiten, können Sie dies nur tun, wenn Sie hochqualifiziert sind, d.h. entweder eine Führungskraft, eine Fachkraft oder eine andere qualifizierte Fachkraft sind. Das bedeutet konkret, dass Sie über ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer anderen Hochschule und mehrjährige Berufserfahrung verfügen müssen. Bewilligungen werden nur unter Berücksichtigung des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses der Schweiz erteilt.
Wenn Sie planen, mehrere Jahre in der Schweiz zu bleiben, müssen Sie einige zusätzliche Kriterien erfüllen, die Ihre langfristige berufliche und soziale Integration erleichtern. Ausschlaggebend sind Ihre berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Ihr Alter. Die Kenntnis einer der Amtssprachen der Schweiz ist auf jeden Fall von Vorteil, da die Englischkenntnisse allein möglicherweise nicht ausreichen.
Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss nachweisen, dass er für die ausgeschriebene Stelle keine geeignete Person aus der Schweiz oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU/EFTA hat. Darüber hinaus müssen Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge und Anstellungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer den regional, berufs- und branchenüblichen entsprechen.
Die Anzahl der Arbeitsbewilligungen in der Schweiz, die Drittstaatsangehörigen erteilt werden, ist begrenzt (durch eine maximale Anzahl). Der Bund verteilt jährlich Kontingente auf 26 Kantone je nach Größe, Branchenspezifika, Präsenz ausländischer Investoren etc.
Eine Beschäftigungsbewilligung kann auch für eine selbstständige Tätigkeit erteilt werden.
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Personen, die ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz arbeiten, können bestraft werden (bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe). Dies betrifft auch die Personen, die eine Person ohne Erlaubnis beschäftigen. Alle Personen, deren Aufenthalt sich illegal in der Schweiz aufhält, müssen abgeschoben und mit einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum belegt werden.
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Wie und wo beantragt man eine Arbeitserlaubnis?
Alle Personen, die in der Schweiz arbeiten (Männer und Frauen), benötigen eine Arbeitsbewilligung. Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss die notwendigen Schritte unternehmen, um eine Bewilligung der kantonalen Ausländer- und Arbeitsbehörden zu erhalten. Als selbstständiger Unternehmer müssen Sie sich jedoch beim Arbeitsmarkt oder den Migrationsdiensten des entsprechenden Kantons bewerben. Diese Dienste informieren über Verfahren und Unterlagen, die für die Bewerbung benötigt werden:
https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/sem/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html.
Weitere Informationen zum Verfahren für Angehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM):
https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/verfahrensablauf.html.
Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsbewilligung allein noch nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigt. Abhängig von Ihrer Nationalität benötigen Sie möglicherweise auch ein Visum. Ob Sie davon betroffen sind und wie Sie ein Visum bekommen, erfahren Sie im Artikel zum Visum für Ausländer:
https://www.sem.admin.ch/sem/en/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit.html.
Während 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes anmelden. Vorher darfst du nicht arbeiten.
Bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis gibt es keine strengen Fristen. Bei besonderem Bedarf eines Mitarbeiters (z. B. wenn es sich um einen Top-Manager mit einer einzigartigen Qualifikation handelt) kann die Erteilung einer Genehmigung nur wenige Wochen dauern. In anderen Fällen kann dies bis zu mehreren Monaten dauern.
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Arten von Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige:
L: Kurzaufenthaltsbewilligung
- Arbeitserlaubnis in der Schweiz bis zu einem Jahr;
- Ist streng an die Gültigkeit des Arbeitszeugnisses gebunden. Sie kann in besonderen Fällen um 24 Monate verlängert werden unter der Bedingung, dass der Inhaber weiterhin für denselben Arbeitgeber tätig ist;
- Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Ziel der Grund- oder Zusatzausbildung.
B: Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr
- Wird jährlich erneuert, falls keine Hindernisse für seine Verlängerung bestehen, wie die Abhängigkeit von Sozialhilfe;
- Die Anzahl der Genehmigungen ist durch Kontingente begrenzt;
- Arbeitsbewilligung nur im ausstellenden Kanton;
- Der Inhaber der Erlaubnis kann den Arbeitgeber nicht wechseln;
- Steuern werden automatisch von der Einkommensquelle erhoben.
C: Niederlassungserlaubnis
- Wird unter der Bedingung eines ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz von 10 Jahren ausgestellt. Bürger der USA und Kanadas müssen fünf Jahre ununterbrochen im Land leben;
- Der Eigentümer kann den Arbeitgeber frei wechseln und in jedem Kanton wohnen;
- Steuern werden nicht mehr von der Einkommensquelle erhoben, sondern auf die übliche Weise.
Die Arbeitsbewilligungen werden von den Kantonen nach ihrer Zustimmung auf Bundesebene erteilt.
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Was ist der Aktionsalgorithmus nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz?
1. Besorgung eines Arbeitsvisums für die Einreise in die Schweiz in einer Schweizer Botschaft oder einem Konsulat.
2. Registrierung bei den örtlichen Behörden (Gemeinde) 14 Tage nach der Ankunft.
Benötigte Unterlagen für die Anmeldung:
- Gültiger Mietvertrag;
- Reisepass;
- zwei Passfotos;
- Arbeitsvertrag;
- Krankenversicherungsvertrag.
3. Es gibt eine Reihe weiterer Anforderungen, die erfüllt werden müssen. Es wird empfohlen, sich mit den kantonalen Behörden über bestimmte Dinge zu informieren, die Sie bereitstellen müssen.
4. Die Gemeinde reicht Ihre Unterlagen bei den kantonalen Behörden ein, die Ihneneine Aufenthaltsbewilligung in Form einer kleinen Plastikkarte ausstellen, die einen Führerausweis ähnelt.