Neue Vorschriften für ausländische Banken in der EU ab 2027
Inhaltsübersicht
- Der Kern der neuen CRD-VI-Anforderungen an Banken außerhalb der EU
- Welche Bankdienstleistungen fallen unter die Beschränkungen?
- Wen betreffen die neuen Anforderungen: Das Kriterium des Wohnsitzes
- Fristen für die Umsetzung und Transposition in den EU-Ländern
- In welchen Fällen gelten die Vorschriften nicht?
- Was sollten Kontoinhaber bei Banken außerhalb der EU tun?
Die Neuregelung des europäischen Bankrechts wird Millionen von EU-Bürgern betreffen, die die Dienste ausländischer Finanzinstitute in Anspruch nehmen. Die neuen Anforderungen der CRD VI legen klare Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung fest und sehen einige Ausnahmen vor, über die man sich im Voraus informieren sollte. Erfahren Sie mehr über die EU-Vorschriften für ausländische Banken ab 2027 und darüber, wie sich diese auf Kontoinhaber auswirken werden
Ab dem 11. Januar 2027 ändern sich in der Europäischen Union die Bedingungen für die Kundenbetreuung bei Banken, die außerhalb der EU tätig sind. Die Neuerungen ergeben sich aus der Sechsten Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) – der im Januar 2024 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2024/1619 – und betreffen unmittelbar Personen, die im Gebiet der Union wohnen und Konten bei ausländischen Finanzinstituten unterhalten. Darüber berichtet ImiDaily.
Was sich genau ändert, wen die Beschränkungen betreffen, ob es Ausnahmen für bereits eröffnete Konten gibt und welche Optionen den EU-Bürgern verbleiben – das erfahren Sie weiter unten in diesem Artikel.
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Der Kern der neuen CRD-VI-Anforderungen an Banken außerhalb der EU
Gemäß Artikel 21c der CRD VI dürfen Banken mit Sitz außerhalb der Europäischen Union keine grundlegenden Bankdienstleistungen mehr grenzüberschreitend für Kunden mit Wohnsitz in der EU erbringen. Um solche Kunden weiterhin betreuen zu können, muss das ausländische Institut eine Genehmigung einholen und eine lizenzierte Zweigstelle in dem Mitgliedstaat eröffnen, in dem der Kunde ansässig ist.
Die Regelung gilt für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum: die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Jedes Land hat das Recht, strengere Anforderungen festzulegen als die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen.
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Welche Bankdienstleistungen fallen unter die Beschränkungen?
Die Richtlinie umfasst drei Tätigkeitsbereiche als wesentliche Bankdienstleistungen:
- die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
- die Kreditvergabe, insbesondere Verbraucherkredite und Hypotheken;
- die Gewährung von Garantien und Bürgschaften.
Die Anforderung zur Eröffnung einer Zweigstelle gilt ausnahmslos für alle Institute außerhalb der EU, unabhängig von der Rechtsform. Eine fiktive Bank in Singapur, Dubai oder Panama-Stadt, die plant, nach Ablauf der festgelegten Frist Einlagen von EU-Bürgern entgegenzunehmen, muss zunächst eine entsprechende Lizenz im Wohnsitzland des Kunden einholen.
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Wen betreffen die neuen Anforderungen: Das Kriterium des Wohnsitzes
Die Richtlinie gilt für Kunden, die ihren „ständigen Wohnsitz im Gebiet der EU haben oder sich dort aufhalten“. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist der tatsächliche Wohnsitz der Person.
In der Praxis sieht die Einteilung wie folgt aus:
- Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Uruguay fällt nicht unter die neuen Beschränkungen;
- ein brasilianischer Staatsbürger, der in Lissabon wohnt, hingegen schon.
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Fristen für die Umsetzung und Transposition in den EU-Ländern
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 10. Januar 2026 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nur fünf Länder haben diese Aufgabe fristgerecht bewältigt: Tschechien, Dänemark, Ungarn, Italien und Slowenien. Aufgrund der Nichteinhaltung der Fristen leitete die Europäische Kommission im März 2026 Vertragsverletzungsverfahren gegen die übrigen 22 Staaten ein.
Einige Länder holten den Rückstand später auf – so veröffentlichte Frankreich beispielsweise im April 2026 eine entsprechende Verordnung. Zypern und Luxemburg arbeiten nach vorliegenden Informationen hingegen noch an den Entwürfen der Dokumente.
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In welchen Fällen gelten die Vorschriften nicht?
Die CRD VI sieht vier Ausnahmen vor, die die neuen Anforderungen abmildern:
- Rückgewinnung von Kunden – Ein EU-Bürger, der sich ausschließlich auf eigene Initiative an eine Bank außerhalb der EU wendet, kann von dieser Bank betreut werden, ohne dass eine Zweigstelle eröffnet werden muss. Die Auslegung dieser Ausnahme ist eng gefasst: Die Bank darf keine Marketingmaßnahmen durchführen oder für ihre Dienstleistungen in der EU werben und sich anschließend auf eine angeblich eigenständige Kontaktaufnahme des Kunden berufen.
- Bestandsschutz (Grandfathering) – Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, bleiben gültig und sind zu erfüllen. Ein vor diesem Datum eröffnetes Konto fällt nicht unter die neuen Beschränkungen.
- Konzerninterne Transaktionen – diese sind von den Beschränkungen ausgenommen.
- Dienstleistungen, die von EU-Banken selbst erbracht werden – sind ebenfalls von der Regulierung ausgenommen.
Das praktische Risiko für Privatkunden verlagert sich in den kommerziellen Bereich. Viele Institute außerhalb der EU könnten zu dem Schluss kommen, dass die Überprüfung jedes Antragstellers mit Wohnsitz in der EU auf die Erfüllung des Rückflusskriteriums die regulatorischen Risiken nicht wert ist, und die Eröffnung von Konten gänzlich ablehnen.
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Was sollten Kontoinhaber bei Banken außerhalb der EU tun?
Für EU-Bürger, die bereits Konten bei ausländischen Instituten besitzen oder deren Eröffnung planen, ist es ratsam, folgende Schritte in Betracht zu ziehen:
- bestehende Verträge ohne wesentliche Änderungen beizubehalten – eine wesentliche Aktualisierung der Bedingungen oder eine Neufassung kann als Abschluss eines neuen Vertrags nach den neuen Regeln gewertet werden;
- falls die Eröffnung eines Kontos bei einem ausländischen Finanzinstitut erforderlich ist – zu berücksichtigen, dass die Pflicht zum Nachweis der unaufgeforderten Kontaktaufnahme bei der Bank liegt und viele Compliance-Abteilungen daher den Kunden eher ablehnen werden, als diese Situation zu verteidigen;
- Wählen Sie Institute, die bereits über lizenzierte Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in der EU verfügen oder offiziell Pläne angekündigt haben, diese bis Januar 2027 zu eröffnen.
Ein weiteres Szenario, das von einigen Kunden in Betracht gezogen wird, ist der Wechsel des Wohnsitzlandes. Da die Beschränkungen an den Wohnsitz und nicht an die Staatsangehörigkeit geknüpft sind, fällt eine Person durch den Umzug in eine Rechtsordnung außerhalb der EU nicht mehr unter den Geltungsbereich der Richtlinie.
Bitte beachten Sie! Die Planung eines Umzugs in ein anderes Land erfordert die Abwägung zahlreicher Faktoren: Einreisebestimmungen, Aufenthaltsbedingungen, Besteuerung und Finanzdienstleistungen. Der Migrationsleitfaden des Portals Visit World enthält alle notwendigen Informationen zu Visabestimmungen, erforderlichen Dokumenten und dem Verfahren zur Legalisierung des Aufenthalts in der gewählten Rechtsordnung.
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Häufig
gestellte Fragen
Wen betreffen die neuen EU-Vorschriften für ausländische Banken ab 2027?
Was geschieht mit Konten, die bis zum 11. Juli 2026 bei Banken außerhalb der EU eröffnet wurden?
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